Heidelberger Geschichtsverein e.V.

www.haidelberg.de

Reichsgesetz von 1356

Kaiser Karl IV. erläßt 1356 auf zwei Hoftagen das  (wegen des goldenen Siegels) „Goldene Bulle“ genannte Reichsgrundgesetz. Die 31 Kapitel des Gesetzes regeln die deutsche Königswahl und die Rechtsstellung der Kurfürsten. Ihnen allein blieb die Wahl des Königs vorbehalten, sie entschieden mit Stimmenmehrheit. Am 25. Dezember 1356 wird der zweite und abschließende Teil des Reichsgesetzes auf einem Reichs(hof)tag in Metz verabschiedet. Der Hauptpunkt liegt in der Neuregelung der Prozedur der Königswahl. Davor waren eine Vielzahl von Grafen, Herzögen und Geistlichen an der Wahl des römischen Königs beteiligt, was oft zu Streitigkeiten und Verzögerungen führte. Teils kam es sogar zu Doppelwahlen (wie 1198). Um dies zu umgehen, ernennt man sieben Kurfürsten, die den König in Zukunft mit einfacher Mehrheit wählen sollten. Diese sind:

1. der Erzbischhof von Köln
2. der Erzbischhof von Mainz
3. der Erzbischhof von Trier
4. der König von Böhmen
5. der Pfalzgraf bei Rhein
6. der Herzog von Sachsen
7. der Markgraf von Brandenburg

Die Würde des ersten weltlichen Kurfürsten, das Amt des Erztruchseß, des obersten Richters im Gebiet des fränkischen Rechts und des Reichsverwesers (Reichsvikar) werden erblich für die Pfalzgrafen bei Rhein. Das Kernland, die Pfalz bei Rhein, wird von jetzt an Kurpfalz genannt. Der Erlaß der Goldenen Bulle sichert Ruprecht I. das Kurrecht für die Pfalz unter Ausschluß aller bayerischen Ansprüche. Dies bedeutet eine Mißachtung des >Hausvertrags von Pavia von 1329. Die bayerischen Wittelsbacher akzeptieren diese Zurücksetzung niemals. Der dauerhafte Besitz der Kurwürde trägt zur Reputation des Territoriums bei, denn er sichert die Teilnahme an der Königswahl und das Privileg, vom Tod eines römischen Königs bis zur Wahl seines Nachfolgers als Stellvertreter (Reichsvikar) in den Gebieten fränkischen Rechts (Schwaben, Franken und am Rhein) zu wirken.

Im Dezember 1356, als Kurfürst Ruprecht mit seinem gesamten Hofstaat in Metz ist, versuchen Heidelberger Bürger einen Aufstand gegen ihn. Über den Aufstand selbst ist nichts bekannt, lediglich die Reaktion Ruprechts: Die Heidelberger Bürger müssen hinfort 4 mal jährlich beschwören, keine eigene Stadtordnung mehr aufzurichten, keinen Bürgermeister und keine Ratleute mehr ein- oder abzusetzen, nichts mehr gegen seine Amtleute, Pfaffen, Laien und Juden zu unternehmen, und müssen dem Kurfürsten huldigen.

(vgl. Jochen Goetze: Das Heidelberger Stadtrecht im Mittelalter, in: Heidelberg. Jahrbuch zur Geschichte der Stadt, herausgegeben vom Heidelberger Geschichtsverein, 7/2002, S. 20ff.)