Heidelberger Geschichtsverein e.V. HGV

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Die Ordnung auf den Anlagen der Leopoldstraße

Mit Zustimmung des Stadtraths und Genehmigung des Gr. Landescommissärs wird auf Grund des § 366 Z 10 R-Str-G verordnet

Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. October 1874 erhält folgende Fassung:

§ 1

Die vordere Bankreihe in den städtischen Anlagen der Leopoldstraße unmittelbar längs des Gehwegs, sämmtliche Bänke in den Anlagen bei der St. Peterskirche und jene in dem Garten um den Neptunspringbrunnen sind nur für Erwachsene und Kinder in Begleitung ihrer Angehörigen bestimmt.

§ 2

Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nur die hinter der genannten Bankreihe stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz und in dem ehemaligen landwirthschaftlichen Garten aufgestellten Sitzbänke benutzen.

§ 3

Kinderwägen dürfen nicht nebeneinander gefahren werden, in der Strecke von der früheren Pension Olinger (Leopoldstraße 22) bis zum Dr. Herth´schen Hause haben sich die Dienstboten mit denselben auf dem neu angelegten Gehwege unter der südlichen Baumreihe zu halten.

§ 4

Der Anlageaufseher hat über die Befolgung dieser Vorschrift zu wachen.

Übertretungen werden mit Geldstrafen bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Heidelberg, den 25. August 1877

Straub

Zusatz vom 1. 10. 1883: § 4 Verboten ist 4) „Das Befahren des Neptungartens mit Kinderwagen“ (Heidelberger Zeitung, 3. 10. 1883)

Quelle: Großherzogl. Bezirksamt Heidelberg, Bekanntmachung, Die Ordnung auf den Anlagen der Leopoldstraße betr., in: Die städtischen Anlage, die Anlagen Ordnung und Grundhebung (?) derselben betr. 18874/1886 [UA 119/5]